Ab 2. August 2026 Pflicht

Transparenz. Kennzeichnung. Vertrauen.

Art. 50 des EU AI Act verpflichtet Sie ab dem 2. August 2026, KI-Interaktionen und KI-generierte Inhalte offenzulegen. Ich zeige Ihnen, was das für Ihre Kurse, Lernplattformen und Materialien konkret bedeutet – und wie Sie das ohne Reibungsverluste umsetzen.

Art. 50 EU AI Act Anwendbar ab 2. August 2026 Fokus: Bildungsbereich

Vier Transparenzpflichten – klar abgegrenzt

Die KI-Verordnung unterscheidet vier Fallgruppen. Nur wer sie sauber trennt, kennzeichnet richtig und vermeidet Doppelarbeit oder Lücken.

Art. 50(1) – Interaktion mit Menschen

Ein KI-System, das direkt mit natürlichen Personen kommuniziert (Chatbot, Voice-Assistant, Tutor-Bot), muss die Person darüber informieren, dass sie mit einer KI spricht – es sei denn, das ist aus dem Kontext offensichtlich. Betrifft: Provider.

Art. 50(2) – KI-generierte Inhalte

Wer synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, muss dafür sorgen, dass die Ausgabe maschinenlesbar als KI-generiert markiert ist (Wasserzeichen, Metadaten). Betrifft: Provider generativer KI.

Art. 50(3) – Emotion und Biometrie

Wer Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung einsetzt, muss die betroffenen Personen vor der Verarbeitung darüber informieren. Betrifft: Deployer (Sie als Anwender).

Art. 50(4) – Deepfakes

KI-generierte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die reale Personen, Ereignisse oder Objekte darstellen, müssen als solche offengelegt werden. Bildung/Kunst: gelockerte Form, aber Kennzeichnung bleibt Pflicht. Betrifft: Deployer.

Muss ich das kennzeichnen?

Beantworten Sie vier Fragen zu Ihrem konkreten KI-Einsatz. Sie erhalten sofort die zutreffende Pflicht – mit Paragraphen-Verweis und einem Umsetzungshinweis.

Frage 1 von 4: Kommuniziert Ihr KI-System direkt mit natürlichen Personen (z. B. Chatbot, Tutor-Bot, Voice-Assistant)?

Drei Schritte zur belastbaren Kennzeichnung

Kein Umbau. Klare Rollen. Dokumentation, die auch beim AZAV- oder Träger-Audit trägt.

01

Inventarisieren

Wo im Kurs, in der Plattform oder im Material begegnet der lernenden Person KI? Chatbot im LMS, KI-generiertes Bild im Skript, KI-Stimme im Erklärvideo – jedes Vorkommen bekommt einen Eintrag. Ergebnis: Ein KI-Register, das Sie einem Audit vorlegen können.

02

Kennzeichnen

Pro Fallgruppe die passende Kennzeichnung: sichtbarer Hinweis im Chatbot-Fenster, Wasserzeichen im KI-Bild, Hinweis auf Deepfake-Charakter im Video-Vorspann. Kurz, klar, an der ersten sinnvollen Stelle. Ziel: Verständlich für die Lernenden, robust gegenüber der Prüfung.

03

Dokumentieren

Für jeden KI-Einsatz: Wer ist Provider, wer Deployer? Welche Fallgruppe (50/1–4)? Wie wird gekennzeichnet? Wie wird das intern kontrolliert? So wird Transparenz nicht zur einmaligen Aktion, sondern zum Prozess – prüffest.

Was Bildungsträger und Kursanbieter jetzt wissen müssen

Ab wann gilt die Transparenzpflicht nach Art. 50 EU AI Act?

Die Transparenzpflichten aus Art. 50 der KI-Verordnung (EU 2024/1689) gelten ab dem 2. August 2026 – 24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung am 1. August 2024. Andere Teile des AI Acts (verbotene Praktiken, KI-Kompetenz nach Art. 4) galten bereits ab dem 2. Februar 2025.

Muss ich einen Chatbot auf meiner Kursplattform kennzeichnen?

Ja. Sobald ein KI-System mit natürlichen Personen interagiert, müssen die Nutzer nach Art. 50(1) darüber informiert werden, dass sie mit einer KI kommunizieren – es sei denn, das ist aus dem Kontext offensichtlich. Praktisch heißt das: ein kurzer, sichtbarer Hinweis vor Beginn des Chats.

Wie muss ich KI-generierte Lernmaterialien (Bilder, Videos, Texte) kennzeichnen?

Nach Art. 50(2) müssen Provider von generativer KI dafür sorgen, dass die Ausgaben maschinenlesbar als KI-generiert markiert sind (Wasserzeichen, Metadaten). Als Deployer im Bildungsbereich sollten Sie zusätzlich sichtbar kennzeichnen, wenn Materialien mit KI erstellt wurden – das dient auch der Medienkompetenz Ihrer Lernenden.

Was ist der Unterschied zwischen Provider und Deployer?

Der Provider entwickelt oder vertreibt das KI-System (z. B. OpenAI mit ChatGPT). Der Deployer setzt es beruflich ein (z. B. ein Bildungsträger, der ChatGPT im Kurs nutzt). Beide haben unterschiedliche Pflichten – Art. 50(1) und 50(2) treffen den Provider, Art. 50(3) und 50(4) den Deployer.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstoß gegen die Transparenzpflicht?

Nach Art. 99 KI-VO drohen bei Verstoß gegen die Transparenzpflichten Geldbußen von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes – der jeweils höhere Betrag zählt. Nationale Aufsichtsbehörden (in Deutschland u. a. die Bundesnetzagentur) setzen das durch.

Müssen Deepfakes im Unterricht (Medienkompetenz) auch gekennzeichnet werden?

Ja. Art. 50(4) verpflichtet Deployer, KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte offenzulegen. Für Bildungszwecke gibt es eine gelockerte Form – der Hinweis darf die pädagogische Wirkung nicht unterlaufen (Beispiel: Aufklärung erst nach dem Deepfake, um den Aha-Effekt zu erhalten) –, aber die Kennzeichnung selbst bleibt Pflicht.

Reicht ein Satz im Impressum als Kennzeichnung?

Nein. Art. 50(5) verlangt, dass die Information klar, unterscheidbar und spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung des Inhalts bereitgestellt wird. Ein Hinweis, den die Nutzer aktiv suchen müssen, erfüllt die Pflicht nicht.

Einsatzgebiete

Als Speaker und Dozent für KI-Compliance und Transparenzpflicht nach EU AI Act begleite ich Bildungsträger, Schulen, Volkshochschulen und Unternehmen vor allem in Süddeutschland (Bayern, Baden-Württemberg), in Westösterreich (Tirol, Vorarlberg) und in Südtirol – auf Wunsch bundesweit und remote.

Verwandte Themen: KI-Compliance & AI Act Beratung · KI-Normung mit DIN, ANP, VDI · KI-Kompetenz & Workshops

Transparenzpflicht sauber umsetzen – bevor der 2. August kommt

Im Erstgespräch klären wir, wo Ihre KI-Einsätze in Art. 50 fallen und wie Sie das in Ihre bestehende Dokumentation integrieren – ohne Umbau, ohne Reibungsverlust.

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